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Mustergültig anmelden (in Österreich)
Wie bereits in unserem Blogartikel vom 19. März 2024
erwähnt (Link), umfasst das Geistige Eigentum mehr als
“nur” Marken. Ein Geschmacksmuster (Design) empfiehlt
sich vor allem dann, wenn das äußere Erscheinungsbild
eines Produkts oder ein Teil davon geschützt werden soll.
Was schützt ein Geschmacksmuster (nicht)?
Ein Geschmacksmuster schützt das Aussehen eines Produkts
(dh mit dem Auge wahrnehmbare Merkmale von gewerblichen
Erzeugnissen), wie etwa einen Parfumflakon, ein
Möbelstück, ein Auto oder auch eine Gürtelschnalle.
Auch zweidimensionale Gegenstände, wie etwa
Oberflächenstrukturen, können mittels Geschmacksmuster
geschützt werden.
Ein Muster ist jedoch kein Patent. Wer eine spezielle
Funktionsweise seines Produkts schützen möchte, ist
womöglich mit einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
besser beraten. Kurz gesagt: Ein Design schützt das Aussehen
eines Produkts, ein Patent die Funktionsweise.
Was braucht man für eine Geschmacksmusteranmeldung in
Österreich?
Lange Zeit konnten Geschmacksmuster beim Österreichischen
Patentamt (ÖPA) nur per Papieranmeldung eingereicht werden,
was eher umständlich war. Zwar ist dies immer noch
möglich; mittlerweile sind jedoch auch
Geschmacksmusteranmeldungen mittels Online-Formulars
möglich.
Wer eine Beanstandung vermeiden möchte, hat die sehr
konkreten Anforderungen des ÖPAs hinsichtlich der
einzureichenden Abbildungen des Designs zu beachten:
- Für eine Geschmacksmusteranmeldung können 1 bis 10
Abbildungen eingereicht werden. - Fotos, aber auch Zeichnungen des Musters, dürfen
eingereicht werden. - Abbildungen sowohl in Schwarz-Weiß als auch in Farbe sind
zwar wesentliche Rolle, empfiehlt es sich, die Abbildungen in Farbe
einzureichen. Achtung: Werden gemischte Abbildungen in
Schwarz-Weiß und in Farbe in einem Antrag auf Musterschutz
eingereicht, geht das ÖPA von zwei verschiedenen
Musteranmeldungen aus. Wer sein Geschmacksmuster in verschiedenen
Farben anmelden möchte, muss für jede Farbe eine eigene
Anmeldung einreichen – hier kann es sich empfehlen, von
Sammelmustern Gebrauch zu machen. - Technische Pläne sind für Geschmacksmusteranmeldungen
nicht zulässig. - Die Abbildungen müssen das zu schützende Design klar
und eindeutig vor einem neutralen Hintergrund zeigen. - Enthält die Abbildung Bildelemente, die nicht Teil des
Geschmacksmusters sind und nur dazu dienen, die Position des
Musters (zB Flaschenetikett, Türgriff, Stuhlbeine) auf dem
Gegenstand, auf dem es verwendet wird, darzustellen, so ist optisch
(zB durch gestrichelte Linien) klarzustellen, dass für diese
Elemente kein Schutz beantragt wird. - Beschreibungen oder Anmerkungen, zB zur Farbe oder
Größe des abgebildeten Designs, dürfen nicht in den
Abbildungen enthalten sein. Eine erläuternde Beschreibung kann
aber separat miteingereicht werden. - Das ÖPA
verlangt kein Musterexemplar des
Designs. Möchten Sie dennoch eines vorlegen, weil Sie dies
für die exakte Darstellung Ihres Designs für notwendig
halten, so kann dies nur zusammen mit einer Papieranmeldung und
zusätzlich zu mindestens einer Abbildung eingereicht werden.
Sowohl für 3D-Muster (zB Vasen) als auch 2D-Muster (zB Stoffe)
gelten gewisse Anforderungen.
Ferner ist – neben weiteren Formalvoraussetzungen –
ein Warenverzeichnis (nach dem Abkommen von Locarno zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster
und Modelle) vorzulegen und die Gebühr zu entrichten.
Zu beachten ist außerdem, dass das anzumeldende Design
noch nicht länger als ein Jahr veröffentlicht worden ist
und Designs Dritter, die den gleichen Gesamteindruck erwecken, noch
nicht am Markt sind – andernfalls könnte es dem
Geschmacksmuster an Rechtsbeständigkeit mangeln, was im Zuge
des Anmeldeprozesses vom ÖPA aber nicht geprüft wird.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie, wenn Sie Ihr
Geschmacksmuster schützen möchten.
The content of this article is intended to provide a general
guide to the subject matter. Specialist advice should be sought
about your specific circumstances.
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